Rechtsschutzversicherer müssen grundsätzlich auch die außergerichtlich entstandenen Gebühren des Rechtsanwalts tragen. Jedenfalls genügt es für eine Ablehnung dieser Kosten nicht, auf Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (VN) zur Schadenminderung und auf das Klageverfahren zu verweisen.

  • Verletzt ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber gekündigt hat, Obliegenheiten gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer, weil er versucht, sich außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu einigen und dazu seinen Rechtsanwalt gesondert beauftragt, ihn gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich zu vertreten?
  • Ist die sofortige Klageeinreichung in arbeitsrechtlichen Kündigungssachen eine Obliegenheit des VN?

Rechtsschutzversicherer berufen sich (auch) bei diesen Fragen oftmals auf die in allen gängigen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) enthaltene Obliegenheit, z.B. § 17 Abs. 5 c) cc) der ARB 2000 bzw. ARB 2008, ARB 2009 oder § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 1975. Nach dieser Generalklausel hat der VN

“…soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

Diese Klausel ist unwirksam: Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Außerdem wird von dem gesetzlichen Leitbild zur Abwendung und Minderung des Schadens der §§ 28, 82 VVG (bzw. §§ 6, 62 VVG alte Fassung) abgewichen, was den Versicherungsnehmer nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2009 vor dem BGH gab der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat einen richterlichen Hinweis. Der Vorsitzende Richter Terno erläuterte die Rechtsauffassung des 4. Senats zu § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 1975 (BGH IV ZR 352/07):

Für den VN sei diese Klausel völlig intransparent, weil er nicht wisse, was er machen soll, um die Obliegenheit zu erfüllen. Bei Obliegenheitsverletzungen müsse das geforderte Verhalten aber hinreichend klar sein. Das (Un-) Wissen seines Rechtsanwalts müsse sich ein VN nicht zurechnen lassen, denn bei Obliegenheiten im Versicherungsrecht gelte nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht § 278 BGB, sondern die Repräsentantenhaftung. Ein Rechtsanwalt sei aber bei der Erfüllung von Obliegenheiten (normalerweise) nicht Repräsentant des VN. Entsprechende richterliche Hinweise enthält auch die Terminsnachricht des BGH vom 22.5.2009 in dieser Sache.

Weil der beklagte Versicherer die Klageforderungen anerkannte und zahlte, erging ein Anerkenntnisurteil, also ein sogenanntes “Nichturteil” ohne Urteilsgründe.

Anmerkungen:

  • Es ist höchst bemerkenswert, dass der BGH im Jahr 2009 unüberwindbare Wirksamkeitshürden bei einer Klausel feststellt, mittels derer Rechtsschutzversicherer seit mehr als 35 Jahren die Ansprüche von Versicherungsnehmern zurückweisen oder mindern.
  • In einem Aufsatz von Wendt, “Die Rechtsprechung des BGH zum Versicherungsrecht – Rechtsschutzversicherung” (r+s 2010, S. 221, 229 ff.) werden die Gründe für die Unwirksamkeit dieser Obliegenheitsklausel ausführlich und überzeugend dargestellt. Der durchschnittliche VN werde bereits überfordert, die in seinem Fall in Betracht kommenden Kosten zu ermitteln, wie Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen, Verwaltungsverfahrenskosten, Schieds- und Schlichtungsverfahrenskosten bis zur Höhe der Gebühren bei Anrufung eines staatlichen Gerichtes erster Instanz, Reisekosten und Kosten des Gegners. Anschließend solle er auch noch vorausschauend beurteilen, welche Kosten bei seiner Interesseverfolgung objektiv erforderlich und welche vermeidbar seien. Dem VN werde durch die -unwirksame- Klausel letztlich ein Verhalten abgefordert, das eine gut bestandene Rechtspflegerprüfung voraussetze. Für ihn sei das aber alles “ein Buch mit sieben Siegeln, mit anderen Worten, völlig intransparent”.
  • Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt seit Juli 2010, beim Abschluss neuer Rechtsschutzversicherungsverträge die Rechtsschutzversicherungsbedingungen ARB 2010 zu vereinbaren. Diese seien nach mehrmonatigen Beratungen der Branche entwickelt worden und berücksichtigten die aktuelle Rechtsprechung. Um nunmehr dem Versicherten so verständlich wie möglich zu machen, wie er die Kosten gering halten kann, werden jetzt in § 17 ARB 2010 konkrete Beispiele genannt.
    Ob diese erweiterten und neu formulierten Kostenminderungsobliegenheiten den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB, respektive des BGH genügen, bleibt abzuwarten.
  • Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) hat wegen der oben genannten Klausel bislang folgende 20 Rechtsschutzversicherer abgemahnt:
    Im Juni 2010: Advocard, Alte Leipziger, Arag, Auxilia, Badische, Concordia, D.A.S., Deurag, DEVK, DMB, HDI-Gerling, Itzehoer, Jurpartner, Neue Rechtsschutz, Roland und R+V und
    im August 2010: HUK24, HUK-Coburg und Württembergische Gemeinde Versicherung (WGV)
    In der ersten ersten Instanz obsiegte die VZHH dabei bislang (Stand August 2011) in 13 Fällen gegen die Rechtsschutzversicherer und unterlag einmal, sieben Verfahren befinden noch in Berufung.

Tipps:

  • Sollte ein Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme unter Hinweis auf die Kostenvermeidungsklausel ablehnen, weisen Sie ihn darauf hin, dass die Klausel unwirksam ist, s.o.
  • Beruft sich der Versicherer auf gesetzlich geregelte Obliegenheitsverletzungen, z.B. auf § 82 Absatz 2 VVG, erinnern Sie ihn an seine Beweispflicht, § 69 Abs. 3 S. 2 VVG. Der Rechtsschutzversicherer genügt dieser Beweispflicht nicht, wenn er Kosten auslösende Maßnahmen des Rechtsanwalts wie Obliegenheitsverletzungen des VN behandelt. Hierfür fehlt ja gerade die Rechtsgrundlage. Der Rechtsanwalt ist nicht Repräsentant des VN in dessen Versicherungsangelegenheiten und folglich kommt auch § 82 VVG n.F. nicht zum Tragen.
  • Beauftragen Sie frühzeitig einen mit dieser Materie vertrauten Rechtsanwalt, der Sie in diesen Fragen unterstützt!