Viele meinen, ein Arbeitgeber schulde in jedem Fall eine Abfindung, wenn er kündigt. Das trifft jedoch nicht zu.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt oder aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB fristlos wirksam, dann endet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung bzw. mit Ablauf der Kündigungsfrist, ohne dass der kündigende Arbeitgeber verpflichtet ist, eine Abfindung zu zahlen.

Im Arbeitsrecht kommen Abfindungen ausnahmsweise vor, wenn:

  • die Parteien dies vereinbaren oder
  • bei betriebsbedingter Kündigung die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 1a KSchG vorliegen oder
  • das Arbeitsgericht eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG festsetzt oder
  • der Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag die Abfindung regelt oder
  • im arbeitsgerichtlichen Gütetermin eine entsprechende Absprache getroffen wird oder
  • Kündigungen mit einem Sozialplan verbunden werden oder
  • der Arbeitgeber seine Kündigung mit einem Abfindungsangebot verbindet, das der Arbeitnehmer annehmen oder ablehnen kann.

In der Praxis werden die meisten Kündigungsschutzprozesse durch Abfindungsvergleich beendet. Dabei bestimmen dann die Arbeitsvertragsparteien, nicht das Arbeitsgericht, die Höhe der Abfindung, auch wenn es manchmal anders scheint. Häufig macht dann der Richter den Parteien einen Vergleichsvorschlag, der sich an der so genannten Regelabfindung orientiert, die ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Abhängig von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und dem Geschick der Parteien bzw. der Prozessvertreter kann die Abfindung jedoch erheblich höher oder niedriger ausfallen als die Regelabfindung.

Tipps: Seien Sie vorsichtig:

  • Wenn Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig beenden, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz oder teilweise gefährdet sein und eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit ausgesprochen werden.
  • Unterschreiben Sie nicht voreilig einen so genannten Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag.
  • Lassen Sie sich vorher unbedingt juristisch beraten!