Nur Arbeitszeiten, die über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sind Überstunden. Die regelmäßige Arbeitszeit ist normalerweile im Arbeitsvertrag geregelt, kann sich aber auch aus dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Ist im Arbeitsvertrag beispielsweise eine 40-Stunden-Woche vereinbart, sind 40 Stunden die regelmäßige Arbeitszeit. Aber nicht automatisch zählt alles darüber hinaus bereits als “Überstunde”.

  • Wer mehr arbeiten muss, als vertraglich vereinbart, kann grundsätzlich zwar eine zusätzliche Vergütung erwarten. Aber nur, wenn die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt, innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen, mehr als acht Stunden beträgt, gilt die regelmäßige Arbeitszeit als überschritten. Nur dann ist die Mehrarbeit auch Überstunde im rechtlichen Sinn. Wer also zeitweise länger arbeitet, dafür zu anderer Zeit aber entsprechend weniger zu tun bekommt, leistet keine Überstunden.
  • Eine weitere Voraussetzung für bezahlte Überstunden ist, dass diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder zumindest bewusst geduldet wurden. Dabei reicht es, wenn der Vorgesetzte Leistungen zu bestimmten Zeiten verlangt, die der Arbeitnehmer ohne solche Überstunden erkennbar nicht ableisten kann.
  • Der Arbeitnehmer muss die Mehrarbeit beweisen. Er hat im Einzelnen also darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Außerdem muss der Arbeitnehmer beweisen, dass und durch wen welche Stunde vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten angeordnet worden ist. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, muss die Überstunde grundsätzlich so vergütet werden wie eine reguläre Arbeitsstunde. Ob ein Zuschlag fällig wird, richtet sich nach individuellen Vereinbarungen. Viele Tarif- und Arbeitsverträge regeln solche Zuschläge.
  • Als Element der Arbeitszeitflexibilität, das den Betrieben die Anpassung an wechselnde Auftragslagen erleichtert und den Beschäftigten einen Zuverdienst ermöglicht, werden auch Kombinationsmodelle in Tarif- und Arbeitsverträgen vereinbart. Danach sind bis zu einer bestimmten Grenze Überstunden zu vergüten und darüber hinaus in Freizeit auszugleichen. Es kann auch ein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Vergütung vereinbart werden. Das Arbeitszeitgesetz geht ausdrücklich von Freizeitausgleich vor der Bezahlung von Mehrarbeit aus.

Fazit: Wer Überstunden vergütet bekommen will, sollte rechtzeitig die dafür erforderlichen Nachweise sammeln, damit er später den anspruchsvollen Beweisanforderungen gerecht wird.